Joachim Goedecke | Historische Immobilien erhalten e. K.
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YouTube Bericht über Scheunenumbau zu Mehrgenerationen-Wohnhaus, Teningen-Nimburg
TV Bericht vom 22.03.2018 im SWR über unsere Scheune in Sexau
Artikel in SERVUS 06/2013 - Was für eine schöne Scheune!
Denkmalgeschützte Gebäude und Immobilien in Sanierungsgebieten können nicht nur schön und repräsentativ sein, sondern auch steuerlich sehr interessant.
Der Gesetzgeber hat dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt und bietet diverse Steueranreize für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude sowie Fördermaßnahmen für Gebäude in Sanierungsgebieten. Wertvolle Bausubstanz soll damit erhalten werden und z. B. als neuer, zeitgemäßer Wohnraum genutzt werden.
Vor allem durch die erhöhte steuerliche Abschreibung für Baudenkmäler gemäß §§ 7i, 7h und §10f des EStG auf den Sanierungsanteil der Baukosten ergeben sich sehr hohe Steuersparmöglichkeiten und somit eine interessante Rendite für Ihre Geldanlage.
Im Detail heisst das:
Wer Häuser, die unter Denkmalschutz oder in ausgewiesenen Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen stehen, saniert, modernisiert oder instand setzt, kann die sanierungsbezogenen Kosten abschreiben. Diese Möglichkeit der erhöhten Abschreibung nach §7i,h Einkommensteuergesetz ist ein Ausgleich für die Genehmigungserfordernisse und den Mehraufwand, die mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (bautechnischer Mehraufwand) verbunden sind. Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen sind jedoch nur die begünstigten Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen, also der Teil der Anschaffungskosten, der der Sanierung zuzuordnen ist. Die Höhe dieser begünstigten Aufwendungen wird über eine Verhältnisrechnung der einzelnen Verkehrswerte ermittelt. Der entsprechend prozentuale Anteil von den gesamten Anschaffungskosten ergibt die Kosten, die erhöht abgeschrieben werden dürfen.
Voraussetzung ist in beiden Fällen die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass es sich um denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese nach den Vorgaben der Denkmalbehörde durchgeführt wurden und dass die Baumassnahmen noch nicht begonnen wurden.
Die durch die Abschreibung bedingten Steuervorteile können (voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste) bereits im Einkommenssteuer-Vorauszahlungsverfahren (§ 37 EStG) oder in Form eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a I Nr. 5b EStG) berücksichtigt werden, soweit die Begrenzung des § 2 III EStG nicht greift. (Steuerberater fragen)
Mehr: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1146344/index.html
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1146230/index.html